Flex-Desk Co-Working 1 Tag pro Woche
Geschäftsbedingungen und Konditionen
1. Unterkunft und Denkmalschutz
1.1. Denkmalschutz
Die Mieterin nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den Mietobjekten im Park 4, 8800 Thalwil, inklusive der umliegenden Umgebung (im Park 2, im Park 6 und Parkanlage) um historisch bedeutsame und denkmalgeschützte Objekte handelt. Die Gebäude mitsamt ihrer Umgebung wurden deshalb unter Schutz gestellt. Die Vermieterin darf als Folge davon in und an den Liegenschaften ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion des Kanton Zürich keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung der Gebäude berühren oder deren Zeugenwert beeinträchtigen könnten.
Die Mieterin verpflichtet sich daher, in und an den hier interessierenden Objekten,
speziell an den Boden-, Wand- und Deckenbelägen, aber auch in der Parkanlage, ohne Zustimmung der Vermieterin, welche ohne Grundangabe verweigert werden kann, keine baulichen Massnahmen vorzunehmen, mögen sie auch nur von untergeordneter Bedeutung sein, beispielsweise wie das Einschlagen von Nägeln (Bilder, Beleuchtung und dergleichen), das Verwenden beziehungsweise das Anbringen von Klebestreifen und dergleichen in und an den Boden-, Wand- oder Deckenbelägen und sämtliche Anforderungen an den Denkmalschutz einzuhalten.
Dem Grundausbau wie auch der Aussenhülle sind nach dem Gesagten entsprechend erhöhte Sorgfalt entgegenzubringen. Jegliche übermässige Abnützung bspw. der Boden-, Wand-, und Deckenbeläge (speziell historische Parkette (Belag ist mittels Unterlage vor Bürostuhlabnützungen zu schützen), historische Holztäfer, Dekormalereien, Stuckaturen, Medaillons, Ornamente etc.) sind zu vermeiden; jegliche optischen und technischen Veränderungen am Grundausbau, an der Aussenhülle und an der Umgebung sind ohne Zustimmung der Vermieterin untersagt. Die Mieterin haftet für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Sorgfaltspflicht. Verletzt die Mieterin diese Pflichten, so berechtigt dies die Vermieterin zur ausserordentlichen Vertragsauflösung und zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen.
Beabsichtigt die Mieterin, besonders schwere Gegenstände (Maschinen, Kassenschränke etc.) oder Geräte, die Lärm, Erschütterungen (Klimageräte etc.), Lichtimmissionen oder elektromagnetische Strahlungen verursachen können, in die Mietobjekte zu verbringen, so ist vorgängig zur Abklärung der notwendigen Tragfähigkeit der Böden oder allfälliger Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz oder auf andere Bereiche der Mietliegenschaft die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Dabei hat die Mieterin der Vermieterin alle sachdienlichen Informationen, welche zur Beurteilung der allfälligen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz bzw. auf die Gebrauchsrechte anderer Mietparteien erforderlich sind, unaufgefordert zu übermitteln. Die Mieterin ist in jedem Fall verpflichtet, die notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung von Schallimmissionen, Erschütterungen, Lichtimmissionen und elektromagnetischen Strahlungen auf Bereiche ausserhalb der Mietobjekte verhindern.
Räume und Flächen ausserhalb der Mietobjekte, auch soweit daran ein Mitbenützungsrecht besteht, dürfen nicht zur Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen und Waren irgendwelcher Art benützt werden.
Fahrzeuge dürfen kurzzeitig nur auf zum Mietobjekt gehörenden Besucherparkplätzen seitlich der Bahnhofstrasse 20 oder von der Vermieterin zugewiesenen Plätzen, in der Tiefgarage, abgestellt werden. Das Befahren der Parkanlage ist nur für den Zulieferdienst gestattet, permanentes Parken ist untersagt.
Zur Entsorgung bestimmte Abfälle dürfen nur an den von der Vermieterin bestimmten Orten und in gesetzeskonformer Weise aufbewahrt werden.
Die Mieterin ist sodann verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften der Brandschutzrichtlinie (Qualitätssicherung im Brandschutz) gemäss den seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Bestimmungen, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. Die Mieterin bestätigt, diese Richtlinie zu kennen und – soweit die Mietobjekte davon betroffen ist – einzuhalten.
Die Mieterin ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn nach ihrer Auffassung Mängel des Mietobjektes, zum Beispiel Betriebsunterbrüche oder Störungen technischer Anlagen und Einrichtungen, den Gebrauch des Mietobjektes in einer Weise beeinträchtigen, welche das zu tolerierende Ausmass unvermeidlicher, durch Service- und Unterhaltsarbeiten bedingter oder aus anderen Gründen gelegentlich auftretender Ausfälle solcher Anlagen oder Einrichtungen übersteigt und wenn daraus Ansprüche abgeleitet werden. Im Übrigen gilt Art. 257g OR. Die Mieterin haftet für alle Folgen einer Verletzung der vorstehend erwähnten Verpflichtungen, insbesondere für allfällig berechtigte Forderungen anderer Mietparteien (Mietzinsreduktion und Schadenersatz gemäss Art. 259d und 259e OR) oder Nachbarn (Art. 679/684 ZGB), und sie verpflichtet sich, in einem allfälligen Streitfall auf ergangene Streitverkündung sich am Verfahren zu beteiligen und dieses auf Verlangen der Vermieterin insbesondere auch bezüglich aller Kosten- und Entschädigungsfolgen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko zu führen.
1.2. Bei Einzug
Der Mieter ist verpflichtet, eine Inventarliste betreffend die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie die seiner Nutzung überlassenen Möbel und Ausstattung zu unterschreiben. Ebenfalls hat der Mieter anzugeben, zu welchem Zweck er die Räumlichkeiten zu nutzen gedenkt. Der Mieter hat den jeweiligen Zustand anzugeben. Der Mieter hat den Erhalt von Schlüsseln und/oder Zugangskarten zu bestätigen.
1.3. Beschilderungen
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Schilder oder sonstige Zeichen an der Eingangstür zu seinen Büros oder an sonstigen, von ausserhalb sichtbarer Stellen anzubringen, es sei denn, die ecus. AG hat der Anbringung schriftlich zugestimmt. Ecus.AG kann die Zustimmung auch ohne Grund verweigern.
1.4. Schlüssel und Sicherheit
Die den Mietern überlassenen Schlüssel und Zugangskarten verbleiben im Eigentum der ecus. AG. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die Schlüssel und/oder Zugangskarten nachmachen zu lassen oder sie anderen Personen zu überlassen, ohne vorherige Zustimmung der ecus. AG. Der Verlust ist umgehend zu melden. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Ersatzschlüssel und/oder Ersatzzugangskarten, sowie, sofern notwendig, für den Austausch der Schlösser zu übernehmen. Diese Vorgehensweise gewährleistet die Sicherheit der ecus. AG Gebäude.
Wurden dem Mieter die Nutzung der ecus. AG Gebäude ausserhalb der normalen Geschäftszeiten gestattet, so hat der Mieter sämtliche Türen beim Verlassen zu versperren. Zusätzlich zeichnen die Schliesszylinder an den Eingängen die Zutritte auf, die mittels Zugangskarten, Badges oder Mobilen Applikationen erfolgen. Nur dadurch kann die Sicherheit der anderen Mieter sowie der Parkanlage der ecus. AG als Ganzes gewährleistet werden. Zur vollumfänglichen Sicherheit besteht ein Dienstleistungsvertrag mit der Securitas, welche ausserhalb der Öffnungszeiten für die Sicherheit im Park sorgt. Bei Verdacht auf Straftaten und Missbrauch kann eine Videoüberwachung auf dem Gelände der ecus. AG eingesetzt werden.
2. Gebrauch
2.1. Ausreichende Sorgfalt
Der Mieter muss alle Teile bei ecus. AG sowie insbesondere die zur Verfügung gestellte Ausstattung, Möbel und Einrichtung mit ausreichender Sorgfalt behandeln. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Veränderungen vorzunehmen.
2.2. Verschluss von Türen
Der Mieter wird Gangtüren, Ausgangstüren oder Verbindungstüren während oder nach den Arbeitszeiten nicht offenstehen lassen. Die Türen dürfen nur aus Sicherheitsgründen und auf Risiko des Mieters offengelassen werden. Der Mieter darf die Gänge, Hallen und Stiegenhäuser nicht verstellen. Der Mieter nutzt diese allgemeinen Flächen ausschliesslich, um zu seinen Büros zu gelangen bzw. den ecus. AG Space zu verlassen. Allgemeine Teile des ecus. AG dürfen nur mit Zustimmung von ecus. verwendet werden und müssen sauber und in ordnungsgemässem Zustand gehalten werden.
2.3. Firmenname und –adresse
Die ecus. AG bietet dem Mieter die Möglichkeit, den Firmennamen kostenpflichtig in das Firmenverzeichnis des ecus. AG aufnehmen zu lassen, sofern ein solches Verzeichnis geführt wird. Eine Anmietung eines eigenen Briefkastens kann zusätzlich vertraglich vereinbart werden.
2.4. Änderung des Firmennamens
Sofern Sie Ihren Firmennamen ändern möchten, müssen Änderungswünsche schriftlich an die Kontaktperson gemäss dem angeschlossenen Vertrag gerichtet werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Anfragen innerhalb von 60 Tagen ab dem Folgemonat bearbeitet werden. Sämtliche Rechnungen für vorherige Zeiträume bleiben bestehen mit dem aktuellen Firmennamen und können nicht rückwirkend geändert werden.
2.5. einheitliches Bild im Haus/Sorgfaltspflichten
Die Angestellten des Mieter und seine Gäste haben sich in einer angemessenen Art zu verhalten; es muss angemessene Kleidung getragen werden; andere Mieter sollen durch Lärm nicht gestört werden; der Mieter hält sich an die im Hause geltenden Richtlinien betreffend Sicherheit, Schlüssel, Parken und weitere Dienste. Dem Mieter ist es ohne vorige schriftliche Zustimmung von ecus. AG nicht gestattet, in die Büros bzw. in den ecus. AG Space Computer (mit Ausnahme von privaten Computern) bzw. andere grosse Büromaschinen, Kopiergeräte, Heizanlagen, Klimageräte, Öfen, Radios, Stereoanlagen bzw. andere Musikgeräte, Verkaufsautomaten bzw. sonstige Münzautomaten, Kühlschränke, Boiler oder Kaffeeautomaten und Kaffe-/Teekapselmaschinen mitzunehmen oder in diesen Räumlichkeiten zu betreiben.
Dem Mieter ist es zudem nicht gestattet, in den obgenannten Räumlichkeiten eine Produktionsstätte zu betreiben, zu kochen oder brennbare Flüssigkeiten wie insbesondere Heizöl oder Kerosin zu verwenden bzw. einem Dritten die Verwendung zu gestatten. Feuergefährliche oder explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht in den ecus. AG Space mitgebracht werden. Gefährliche Gase oder Flüssigkeiten sind nicht erlaubt. Feuerwaffen sind nicht gestattet. Der ecus. AG Space dient ausschliesslich zu Bürozwecken.
2.6. Strom
Elektrischer Strom darf nur für Beleuchtung, für Computer und für kleinere Elektrogeräte verwendet werden, es sei denn die ecus. AG hat einer anderen Verwendung schriftlich zugestimmt und sich mit dem Mieter über die Kosten geeinigt. Wenn der Mieter besondere Installationen oder Verkabelungen für Elektronik oder Telefon benötigt, so sind diese auf Kosten des Mieters durch einen von der ecus. AG benannten Spezialisten zu verlegen.
2.7. Vertragsverhandlungen in der Villa
Dem Mieter ist es nicht gestattet, seine Geschäfte in den Gängen, der Rezeption oder an anderen Orten (mit Ausnahme seiner Büros oder angemieteten Sitzungszimmern) zu führen, es sei denn ecus. AG hat dieser Verwendung im Vorhinein schriftlich zugestimmt.
2.8. Tiere
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Tiere in das Haus mitzunehmen. Davon ausgenommen sind Tiere, die dem Halter die Lebensführung erleichtern, für diesen Zweck trainiert wurden und für diesen Zweck in das Gebäude mitgebracht werden. ecus. ist vorgängig schriftlich zu orientieren.
2.9. Küchennutzungspauschale
Sie gewährleistet Zugang zur Küche im 1. OG der Villa Diana inklusive Kaffee- und Tee-Spezialitäten für den Mieter und seine Gäste. Diese Pauschale ist, sofern nicht anders vereinbart, im Mietverhältnis enthalten. Die Küche ist durch jeden Mieter in angemessenem Zustand zu halten, heisst, die Küchenoberflächen sind sauber zu halten, der Kaffeesatz wird geleert, wenn dieser voll ist und Verpackungen von Kaffeebohnen oder Teebeutel werden in den jeweiligen Entsorgungsbehälter geworfen.
3. Betriebszweck und Umgang in der Villa/Coworking Space
Die Villa der ecus. AG darf nicht zur Herstellung oder Aufbewahrung von Waren verwendet werden, ausser die Aufbewahrung erfolgt zu allgemeinen Bürozwecken. Der Mieter darf den ecus. AG Space nicht zur Herstellung, zum Verkauf, zum Verschenken oder zur Verwendung von alkoholischen Getränken, Rauschgift oder Tabak verwenden, in welcher Form immer. Dem Mieter ist es zudem verboten, einem Dritten eine solche Nutzung einzuräumen oder zu gestatten.
3.1. zusätzliche Schlösser
Es dürfen keine zusätzlichen Schlösser oder Bolzen an den Türen oder Fenstern des ecus. AG Villa angebracht werden. Die bestehenden Schlösser und Schliessmechanismen dürfen nicht verändert werden.
3.2. Haftung an Gegenständen
Die ecus. AG haftet nicht für Schäden an Gegenständen des Mieters, der Angestellten des Mieters, der Vertreter oder der auf Einladung des Mieters anwesenden Dritten. Die ecus. AG haftet insbesondere auch nicht für Diebstahl oder Entwendung obgenannter Gegenstände. Für die Sicherstellung der Wertsachen auch in allgemein zugänglichen Räumen (auch Konferenzräume), sowie angemieteter oder zur Verfügung gestellter Locker, trägt ausschliesslich der Mieter sorge.
3.3. Rauchen
Auf dem Grundstück und in den Gebäuden der ecus. AG ist das Rauchen ausnahmslos verboten. Hier stehen separate Raucherbereiche zur Verfügung.
3.4. Gewalt
Dem Mieter sowie seinen Gästen ist es strengstens untersagt, ecus. Mitglieder, Mitarbeitende, andere Mieter oder Gäste, in irgendeiner Art, physisch oder verbal, zu belästigen, zu diskriminieren, oder sich ihnen gegenüber missbräuchlich zu verhalten. Ein Missbrauch dieser Regel stellt einen Vertragsbruch dar und führt zur sofortigen Kündbarkeit mitsamt Leistungseinstellung.
4. Leistungen und Verpflichtungen
4.1. Möblierte Büros, Coworking und gemeinsam genutzte Bereiche
An den Fenstern, Wänden und sonstigen Bereichen innerhalb des angemieteten Büros oder in den ecus. AG Gebäuden darf nichts angebracht werden. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die Büros oder in den ecus. AG Gebäuden in irgendeiner Form zu verändern, ohne vorige schriftliche Zustimmung der ecus AG.
4.2. Zusatzvereinbarungen/Nutzung des Parks/anderer Gebäude
Die ecus. AG ist bereit, mit dem Mieter eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen ausserhalb der normalen Öffnungszeiten der ecus. AG Gebäude oder ausserhalb von Werktagen zu treffen. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren. Die Gebühren werden bei Abschluss der Vereinbarung besprochen. Mieter von Einzel- oder Team-Büros wird der Zutritt zu ihren Büroflächen 24h an sieben Tagen in der Woche gewährt. Für Co-Working Nutzer ist diese Option, wie oben geschildert, möglich, jedoch aufpreispflichtig und muss explizit vertraglich festgehalten werden.
4.3. Zusatzleistungen
Sämtliche Leistungen, die nach Verbrauch abgerechnet werden, unterliegen der Verfügbarkeit des anwesenden Personals der ecus. AG. Die ecus. AG ist bemüht, sämtliche Anfragen so rasch als möglich zu behandeln und die Zusatzleistungen für den Mieter zu erbringen. ecus. haftet nicht dafür, dass die Zusatzleistungen nicht rechtzeitig erbracht werden.
Sollte die ecus. AG der Ansicht sein, dass die Erbringung einer vom Mieter in seiner Anfrage geforderten Leistung übermässig viel Aufwand mit sich zieht, wird dem Mieter eine zusätzliche Gebühr zu den üblichen, verlautbarten Konditionen verrechnet. Die Höhe richtet sich nach dem Zusatzaufwand. Die erhöhte Gebühr wird mit dem Mieter zum Zeitpunkt der Anfrage besprochen.
Die Leistungen können während normaler Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden. Internet ist auch ausserhalb der Öffnungszeiten und an Wochenenden verfügbar.
4.4. Coworking
Für die Nutzung des Co-Working Bereichs ist eine vorgängige Registration und Buchung erforderlich. Diese soll in erster Instanz direkt online im Cobot System oder per E-Mail geschehen. Vor dem betreten des Co-Working Bereichs, meldet man sich beim Büro der ecus. AG (EG rechts, Im Park 4, 8800 Thalwil) an.
Im Coworking Bereich gilt es aufeinander Rücksicht zu nehmen. So ist es untersagt längere Telefonate oder Videokonferenzen mit aktiver Teilnahme oder gar als Referent abzuhalten, wenn sich andere Personen im Coworking Bereich aufhalten. Ebenfalls ist es untersagt derartige Gespräche oder Konferenzen in Gemeinschaftsflächen, wie der Küche oder in Gängen abzuhalten. Für unvorhersehbare Anrufe, die auch mal etwas länger dauern, darf sich jeder Coworker gerne spontan in ein freies Sitzungszimmer zurückziehen. Für geplante Konferenzen und längere Anrufe sind kostenpflichtige Sitzungszimmer zu buchen. Die Tarife richten sich nach den jeweiligen Mitgliedschaften.
Der Empfang von Kunden oder anderen Personen ist im Coworking Bereich strickte zu unterlassen. Hierzu können ebenfalls Sitzungszimmer angemietet werden oder das öffentliche Thalvie Café & Bar genutzt werden (falls Platz vorhanden).
Den Co-WorkerInnen ist es nicht gestattet, Tiere in das Haus mitzunehmen. Davon ausgenommen sind Tiere, die dem Halter die Lebensführung erleichtern, für diesen Zweck trainiert wurden und für diesen Zweck in das Gebäude mitgebracht werden. Ecus.AG ist vorgängig schriftlich zu orientieren.
Videodrehs und Shootings sind für Co-WorkerInnen nur mit Voranmeldung und gegen Bezahlung möglich. Beim Thalvie handelt es sich um ein Privat-Areal und wir möchten die Exklusivität der Location bewahren. Es muss vorab bei Ecus.AG eine Drehgenehmigung eingeholt werden und es fällt eine Drehgebühr an.
5. Der ecus. AG Dienstleistungsvertrag / Mietvertrag
Die ecus. AG ist berechtigt, den Dienstleistungsvertrag / Mietvertrag zu jeder Zeit ohne weitere Zustimmung durch den Mieter an einen Dritten zu übertragen. Der Mieter hat kein dingliches Recht an dem Gebäude oder dem Inhalt, in dem sich die ecus. AG befindet. Wenn der Mieter ein Unternehmen ist und mit einem anderen Unternehmen fusioniert oder einem verbundenen Unternehmen Rechte aus dieser Vereinbarung einräumen möchte, so hat der Mieter an die ecus. AG heranzutreten und die Gründe darzulegen. Die ecus. AG wird die Vertragsänderung in Betracht ziehen. Die ecus. AG muss sich jedoch im Vorfeld über das neue Unternehmen informieren.
Die ecus. AG fordert, dass der Mieter auf Anfrage Unterlagen und Informationen über das Personal des Mieters zur Erbringung der Leistungen bereitstellt. Diese persönlichen Daten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Rangordnung: Dieser Hausordnung vorrangig steht der Dienstleistungsvertrag / Mietvertrag mit der ecus. AG.
Anwendbares Recht: Die hier gegenständliche Hausordnung unterliegt schweizerischem Recht. Sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag sind ausschliesslich am Gerichtsstand Horgen auszutragen.
Die ecus. AG behält sich das Recht vor, Dienstleistungen ohne Ankündigung auszusetzen oder bestehende Verträge zu kündigen, wenn festgestellt wird, dass die Geschäftsräume oder -adressen in Verbindung mit möglichen betrügerischen Aktivitäten oder Aktivitäten, die möglicherweise gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen, genutzt werden.
6. Haftung
6.1. Post der Unternehmungen
Jedem Team-Office steht ein separater Briefkasten zur Verfügung. Einzelbüro Nutzer und Co-Worker können ihre Post gegen separate Verrechnung an c/o ecus. AG, im Park 4, 8800 Thalwil adressieren. Der Mieter befreit die ecus. AG von jeglicher Haftung resultierend aus oder in Verbindung mit der vom Mieter angenommenen Post oder Pakete.
6.2. Höhere Gewalt
Die ecus. AG übernimmt keine Haftung gegenüber dem Mieter, wenn dieser in seinen auf diesem Vertrag beruhenden geschäftlichen Unternehmungen oder an der Erfüllung seiner geschäftlichen Verpflichtungen durch Gesetz, unvorhersehbare Vorfälle und Umstände, Irrtümer oder Unfälle gehindert oder beeinflusst wird, die ausserhalb des angemessenen und zumutbaren Einfluss der ecus. AG liegen, was (uneingeschränkt) bei Streiks, Ausfällen der Infrastruktur oder des Verkehrsnetzes, bei höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, bürgerlichen Unruhen, mutwilliger Sachbeschädigung, Epidemien, Quarantäneeinschränkungen, staatlichen Anordnungen, Verfügungen oder Weisungen, sowie bei Unfällen, Feuer, Hochwasser und Sturm oder bei Säumnis der Zulieferer der Fall ist. Die ecus. AG ist zudem berechtigt, ihre vertraglich vereinbarten Verpflichtungen solange auszusetzen, bis die vorliegenden Umstände höherer Gewalt beendet oder beseitigt sind. Die ecus. AG wird ihre Mieter so bald, wie unter den jeweiligen Umständen möglich, über Vorfälle höherer Gewalt informieren, und (wenn möglich und zumutbar) ein Angebot über eine angemessene alternative Unterbringung unterbreiten.
7. IT- und Technologierichtlinie
Die ecus. AG gilt als Downstream Service Provider (DSP), das heisst, das Unternehmen stellt eine individuelle Internetverbindung bereit, die von einer Firewall verwaltet und geschützt wird. Die ecus. AG behält sich vor, die in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen zu ändern.
Der Internetservice der ecus. AG stellt dem Mieter eine Internetverbindung für seine Geschäftsaktivitäten, wie das Surfen im Internet, das Versenden elektronischer Mitteilungen und den Zugriff auf Geschäftsanwendungen und Ähnliches zur Verfügung.
Der Service basiert auf einer symmetrischen Standleitung oder einer vergleichbaren Technologie, die mit anderen Einzelmieter der ecus. AG im gleichen Bürogebäude gemeinsam verwendet wird.
Die ecus. AG kann dem Mieter abhängig von der Verfügbarkeit eine individuelle Verbindung über eine Standleitung mit unterschiedlichen Kapazitäten bereitstellen. Der Mieter erhält also eine garantierte symmetrische Verbindung mit der gewünschten Bandbreite. Der Service umfasst eine öffentliche IP-Adresse sowie die Option, weitere IP-Adressen zu erwerben und bereitzustellen.
Der Service wird durch einen externen Dienstleister dem Mieter in Rechnung gestellt und bietet dem Mieter die folgenden Möglichkeiten:
a.) Bereitstellung öffentlicher IP-Adressen
b.) Option zur Ausführung serverbasierter Lösungen, die eine Verbindung für eingehende Daten erfordern (z. B. FTP-Server, Web- oder E-Mail-Server)
c.) Option zur Ausführung von VPN-Verbindungen zwischen Standorten
d.) Zudem ist der Mieter in der Lage, auf Wunsch seine eigene «Firewall» bereitzustellen, um eigene LAN- und VPN-Verbindungen zu verwalten
8. Internetrichtlinien
8.1. Inhalt
Der Mieter erkennt an, dass die ecus. AG die Inhalte der über Internetverbindungen übertragenen Informationen nicht kontrolliert. Der Mieter erkennt weiterhin an, dass die ecus. AG lediglich eine Verbindung für die Internetübertragungen des Mieters bereitstellt und keinerlei Haftung für die Inhalte der Mieterübertragungen übernimmt.
8.2. Einschränkungen
Der Internetservice der ecus. AG darf nur für legale Zwecke genutzt werden. Verstösse umfassen insbesondere Diebstahl oder Verletzungen von Urheber- und Markenrecht, Handelsgeheimnissen oder anderen Arten geistigen Eigentums, Betrug, Fälschung, Diebstahl oder Veruntreuung von Geldern, Kreditkarten oder persönlichen Daten, Verstoss gegen Exportkontrollgesetze oder -bestimmungen, Verleumdung oder üble Nachrede, Androhung physischer Gewalt oder Belästigung sowie sämtliche Verhaltensweisen, die einen Verstoss gegen das Straf- oder Zivilrecht darstellen. Der Mieter ist verantwortlich für grundlegende Sicherheitsmassnahmen und den Virenschutz seiner Systeme, um eine Nutzung Dritter im Verstoss gegen die Servicevereinbarung zu verhindern. Der Mieter ist verantwortlich für die Ergreifung korrigierender Massnahmen an angreifbaren oder korrumpierten Systemen, um einen fortwährenden Missbrauch zu verhindern.
8.3. Internetzugriff auf Nutzerbasis
Die ecus. AG gewährt dem Mieter auf Nutzerbasis Zugriff auf seinen Internetservice. Für den Fall, dass der Mieter die Anzahl der Nutzer durch die Verwendung eines Proxy-Servers oder andere Massnahmen erhöht, stimmt dieser zu, dass er die Gebühr für jeden Nutzer zahlt, der auf das Internet zugreift, und zwar unabhängig davon, ob dieser Zugriff direkt oder über einen Proxy-Server erfolgt.
8.4. Unautorisierter Zugriff
In keinem Fall ist der Mieter berechtigt, seine autorisierten Zugriffspunkte auf die Datenverbindungen durch Kabelsplitter oder andere Methoden, u. a. Wireless-Geräte, zu erhöhen. Bei einem Verstoss des Mieters gegen Absatz 31.3 (Internetzugang auf Nutzerbasis) oben oder gegen diesen Absatz ist die ecus. AG berechtigt, den gesamten Zugriff des Mieters auf die Datenverbindungen mit einer Frist von drei (3) Tagen ab entsprechender schriftlicher Mitteilung zu unterbrechen. Der Mieter zahlt Gebühren für jegliche unautorisierte Nutzung von Datenverbindungen, die ihm seitens der ecus. AG in Rechnung gestellt wird. ecus. ist nicht verpflichtet, die Datenverbindungen des Mieters wiederherzustellen, bis diese Gebühren vollständig gezahlt wurden und der Mieter den unautorisierten Zugriff unterlässt.
8.5. Verstösse gegen Sicherheitsvorschriften
Es ist dem Mieter untersagt, gegen Vorschriften zur System- oder Netzwerksicherheit zu verstossen. Der Internetservice darf nicht in Verbindung mit Versuchen – ob erfolgreich oder nicht – verwendet werden, gegen die Sicherheitsbestimmungen eines Netzwerks, Services oder anderen Systems zu verstossen. Zu verbotenen Aktivitäten zählen unter anderem das Hacken, Eindringen in, Überwachen oder Nutzen von Systemen ohne Autorisierung, das Scannen von Ports, die Durchführung von DDOS-Angriffen und das Verbreiten von Viren oder anderer Schadsoftware. ecus. behält sich das Recht vor, den Internetzugriff auszusetzen, wenn das Unternehmen von einer anerkannten Internetbehörde oder einem Serviceanbieter über einen solchen Missbrauch informiert wurde. ecus. ist befugt, die Verbindung der Geräte des Mieters zu trennen und Services vorzuenthalten, wenn das Unternehmen der Auffassung ist, dass die Hardware oder Software des Mieters für die Verbindung mit dem Netzwerk unangemessen ist bzw. geworden ist. Der Mieter ist verantwortlich für den Virenschutz seiner eigenen Systeme und Hardware.
Die Internetservices von ecus. sind nur am ecus. Standort verfügbar, und die Verbindung zum ecus.-Netzwerk ist nur an diesem Standort zulässig. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung von ecus. Links zwischen dem ecus.-Netzwerk und einem anderen Netzwerk oder Telekommunikationsservices zu erstellen.
9. Sonstige Vereinbarungen
9.1. Überarbeitungen dieser Hausordnung:
Die ecus. AGist berechtigt, diese Richtlinie jederzeit zu ändern.
10. Haftungsausschluss
10.1. Haftungsausschluss für Produkte von Drittparteien
Im Rahmen ihrer Mieterservices kann die ecus. AG Internetzugriff sowie Computer-Hardware und -Software von Drittparteien bereitstellen („Services von Drittparteien“). Die ecus. AG lehnt sämtliche Haftung, einschliesslich aller ausdrücklichen oder implizierten Gewährleistungen, ob in mündlicher oder schriftlicher Form, für derartige Services von Drittparteien ab. Der Mieter erkennt an, dass die ecus. AG keine Zusicherung dahingehend gemacht hat, dass die Services des Drittanbieters für den Verwendungszweck des Mieters geeignet und funktionstüchtig sind.
10.2. Haftungsausschluss für Geräte des Mieters
Sämtliche im Serverraum von ecus. aufbewahrten Mietergeräte werden dort auf eigene Gefahr abgestellt. ecus. lehnt jegliche Haftung für diese Geräte ab und ist nicht haftbar für Verluste oder Schäden jeder Art von bzw. an diesen Geräten.
Haftungsausschluss für indirekte Schäden durch Serviceunterbrechungen:
ecus. bietet dem Mieter keinen SLA hinsichtlich der Bereitstellung oder Unterbrechung von Internetservices an. ecus. ist nicht haftbar für jegliche indirekten Schäden, darunter Gewinnausfälle, die aus Serviceunterbrechungen oder aufgrund einer schlechten Internetverbindung/ eines schlechten Zugriffs unter der Servicevereinbarung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die andere Partei über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Die obigen Bestimmungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, unabhängig von Fahrlässigkeit oder Verschulden einer der Parteien.
10.3. Haftungsausschluss für indirekte Schäden
Die ecus. AG ist nicht haftbar für indirekte Schäden, darunter Gewinnausfälle, die sich aus der Servicevereinbarung ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die andere Partei über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Die obigen Bestimmungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, unabhängig von Fahrlässigkeit oder Verschulden einer der Parteien.
Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen
Cobot ist die Web-Plattform, über die Thalvie diese Website bereitstellt.
See Cobot Terms
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